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Begehungen

Informationen zu Arbeitssicherheit Begehungen

Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist Bestandteil mehrerer gesetzlicher Vorschriften. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, diese einzuhalten und umzusetzen. Folgende Vorschriften regeln die Aufgaben der involvierten Personen:

  • § 3 Abs. 1 und 2 ArbSchG sowie § 2 Abs. 2 ASiG bezüglich des Arbeitgebers
  • § 3 abs. 1 ASiG bezüglich des Betriebsarztes
  • § 89 Abs. 2 BetrVG bezüglich des Betriebsrates
  • § 22 SGB VII bezüglich des Sicherheitsbeauftragten
  • § 6 Abs. 1 ASIG bezüglich der Sicherheitsfachkraft
Sie können sich den Wert einer Begehung unverbindlich und kostenfrei ausrechnen:
Angebot zur Begehung

Zu den Pflichten der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes gehören regelmäßige Begehungen des Arbeitsplatzes. Hierbei beraten sie den Arbeitgeber, stellen eventuelle Mängel hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz fest und informieren den Arbeitgeber darüber. Außerdem lernen sie die Arbeitsplätze kennen und sind in der Lage, mögliche Risiken und Belastungen zu erkennen. Das übergeordnete Ziel sind Arbeitsplätze, die ein höchstmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz bieten.
Anhand der Begehungen wird der Betriebsarzt in die Lage versetzt, Aussagen darüber zu treffen, ob Beschäftigte gesundheitlich für ihren Arbeitsplatz geeignet sind, ob ggf. eine Rehabilitation möglich ist und wie Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind.

Die Dauer der Arbeitssicherheit Begehungen

Eine feste Dauer der Begehungen kann nicht definiert werden, da sie von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten sowie von der Branche abhängt. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Gefährdungsbeurteilungen und die Arbeitsplatzuntersuchungen. Es wird jedoch ein hauptsächlicher Teil der eingesetzten Zeit für die Begehungen aufgewendet werden.

Die Art der Arbeitssicherheit Begehungen

Es gibt zwei Formen der Begehung: die Einzelplatzbegehung und die eines gesamtes Unternehmens. Bei der Betriebsbegehung werden alle Beteiligten durch den Arbeitgeber benachrichtigt bzw. eingeladen. Nimmt ein Betriebsarzt daran teil, hat er die arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß § 4 ASiG zu besitzen. Im Idealfall begeht die Gruppe den Betrieb als geschlossene Gruppe, so dass auftretende Fragen und Probleme umgehend aus allen Perspektiven besprochen werden. Die Begehung wird schriftlich dokumentiert und das Protokoll in der folgenden Sitzung des Arbeitsschutz-Ausschusses behandelt.
Die Einzelplatzbegehung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn sich bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung eines Mitarbeiters gesundheitliche Probleme ergeben bzw. wenn er über Probleme klagt. Ein Betriebsarzt, der nicht im Unternehmen angestellt ist, muss sich für diese Begehung anmelden.

Die Mitarbeiter

Die Personen, die an der Begehung teilnehmen, benötigen für den Umgang mit den Mitarbeitern ein hohes Maß an psychologischem Geschick und Einfühlungsvermögen. Ihre Rolle ist nicht die einer übergeordneten Kontrollinstanz, die lediglich Fehler sucht. Häufig entsteht dieser Eindruck bei den Mitarbeitern, insbesondere dann, wenn die Fachkräfte die erforderlichen sicherheitsrelevanten Arbeits- und Körperschutzvorrichtungen nutzen. Dennoch hat vor allem der Betriebsarzt eine Beraterfunktion für beide Seiten inne, Arbeitgeber wie Beschäftigte, und für konstruktiv verlaufende Begehungen sind Vertrauen und eine positive Kommunikation nötig. Nur dann werden Probleme und offene Fragen angesprochen. Der Betriebsarzt muss ggf. die Mitarbeiter von der Notwendigkeit überzeugen können, gültige Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Bei Bedarf kann der Betriebsrat hier unterstützend wirken und auch Beispiele von Unfällen, die sich bereits ereignet haben, sind eine Hilfe.
Als hilfreich erweist sich oftmals außerdem die Form der Frage: Warum werden Schutzvorrichtungen und Körperschutz nicht genutzt? Falls eine schlechte praktische Handhabung der Grund ist, kann dies häufig schnell behoben werden. Gespräche, die zunächst neutral geführt werden und sich dann dem Kern nähern, schaffen Vertrauen und einen guten Kontakt. Je besser sich die Beteiligten schließlich kennen – auch durch die Regelmäßigkeit der Begehungen -, desto konstruktiver verlaufen sie und desto höher siedeln auch die Mitarbeiter den Arbeitsschutz an.

Die Abschlussbesprechung Arbeitssicherheit Begehungen

Unmittelbar nach der Begehung ist es ratsam, ein kurzes Gespräch zu führen, in dem die Themen und ggf. ermittelten Risiken genannt und Eindrücke ausgetauscht werden. Bei Bedarf werden Fachleute aus dem Unternehmen hinzugezogen, zum Beispiel Bereichsleiter oder Meister. Sie können offene Punkte, Arbeitsabläufe und Gefährdungen schnell und praxisnah klären.

Die Dokumentation Arbeitssicherheit Begehungen

Zu jeder Begehung gehört ein Protokoll, das alle entdeckten Mängel und Probleme enthält. In der Regel wird auch für eine Gesamt-Betriebsbegehung ein einziges Protokoll von einer einzigen Person geführt, um den Überblick zu behalten. Da viele Mängel technischer Natur sind, empfiehlt sich die Sicherheitsfachkraft als Protokollführer. Positive Aspekte sind nicht Gegenstand dieses Protokolls, es ist ein Mängelbericht. Die Art des Notierens ist frei wählbar, etwa als Fließtext, stichpunktartig oder in tabellarischer Form. Fließtexte sind aufwändiger und bieten durch ihre Möglichkeit zu Bewertungen mehr Diskussionspotential. Im Gegenzuge sind sie aussagekräftiger und geben auch zu späteren Zeitpunkten ein deutliches Abbild möglicher Probleme.

Mail Holger.Grosser@pruefzwerge.de Fon: 0911-49522546