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Fragen und Antworten

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Ab wie vielen Mitarbeitern benötigt man einen Betriebsarzt?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt vor, dass jeder Betrieb mit mindestens einem Mitarbeiter einen Betriebsarzt haben muss. Dies kann ein selbstständig praktizierender sein oder auch ein eigens dafür angestellter Arzt, der Untersuchungen durchführt und Beratungen anbietet.
Im ASiG sind bestimmte medizinische Untersuchungen vorgeschrieben, die Mitarbeiter durchführen lassen müssen – dies steht oftmals auch im Arbeitsvertrag. Das Unternehmen kann dem Mitarbeiter nicht vorschreiben, dass der Betriebsarzt diese Untersuchungen durchführen muss. Möchte ein Arbeitnehmer dies nicht, muss er aber die Untersuchung von einem Arzt seiner Wahl ausführen lassen.

Die Art der arbeitsmedizinischen Untersuchungen hängt von der Art der Arbeit und dem Grad der Gefährdungen ab, die mit der Arbeitsstelle verbunden sind. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Art und Umfang der Untersuchungen.

Was sind Arbeits- und Wegeunfälle?

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die einem Beschäftigten im Rahmen seiner Arbeit zustoßen. Dabei wird ein Unfall definiert als ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.“ Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss sich dieser Unfall während einer beruflichen bzw. betrieblichen – und somit gesetzlich unfallversicherten – Tätigkeit ereignen.

Ein Wegeunfall ist rechtlich dasselbe wie ein Arbeitsunfall, nur ereignet er sich nicht während der Arbeit selbst, sondern auf dem Weg dorthin oder von der Arbeitsstätte nach Hause. Hierbei ist entweder der direkte (kürzeste) Weg versichert oder auch ein verkehrsgünstigerer, selbst wenn er länger ist.

Nicht versichert sind Umwege, die beispielsweise zum Einkaufen, Tanken oder für Besuche genommen werden. Hingegen sind Umwege versichert, die genutzt werden, wenn Kollegen mitgenommen oder Einkäufe für den Arbeitgeber getätigt werden.
Versichert im Rahmen der Wegeunfälle ist die Strecke zwischen der Haustür des Mitarbeiters (außen) bis hin zur Außentür des Betriebes. Stürzt ein Mitarbeiter beispielsweise innen im Wohnhaus auf der Treppe – oder in einem Mehrparteienhaus im Treppenhaus -, so ist dies kein Wegeunfall, da die Außentür noch nicht durchschritten wurde.
Die Wahl des Verkehrsmittels spielt keine Rolle, alles ist versichert, auch Wartezeiten bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird das eigene Auto benutzt, sind nur die Personenschäden versichert. Für die Sachschäden muss die eigene Kfz-Versicherung angesprochen werden.

Versichert sind die Wegstrecken auch dann, wenn ein Mitarbeiter sie mehrmals am Tag benutzt, zum Beispiel dann, wenn er die Mittagspause zu Hause verbringt.

Wann braucht man Betriebsanweisungen?

Betriebsanweisungen dienen dem sicheren Umgang mit Gefahren am Arbeitsplatz. Sie müssen laut ArbSchG und BGV A1 erstellt werden, wenn:

  • eine chemische Gefährdung vorliegt (nach § 4 der GefStoffV). Dies betrifft Substanzen aller Art, die einen oder mehrere umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten.
  • eine biologische Gefährdung vorliegt gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG oder gemäß der BioStoffV.
  • eine physikalische Gefährdung vorliegt, die zum Beispiel elektrischer oder mechanischer Art sein kann. Mögliche Risiken sind:
  1. Schnittverletzungen
  2. Stromschläge
  3. Verblitzen der Augen durch plötzliche Lichtstrahlen
  4. Quetschungen

Mögliche Strahlungsschäden (ionisierend oder nicht-ionisierend)
In einer Betriebsanweisung müssen folgende Punkte festgehalten werden:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Instandhaltung

Was im Einzelnen in der Anweisung stehen muss, kann bei Maschinen häufig der Bedienungsanleitung entnommen werden. Bei Stoffen und Substanzen befinden sich die nötigen Informationen in den Sicherheitsdatenblättern, die es zu jedem Stoff geben muss.

Bei Arbeitsverfahren muss die Vorgehensweise für jedes Verfahren bzw. jeden Ablauf eigens festgehalten werden. Vorlagen gibt es zum Beispiel bei den Prüfzwergen.

Wann benötigt man einen Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzhelfer?

Das ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, für den Schutz von Leib und Leben seiner Mitarbeiter geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein Brandschutzbeauftragter ist hierbei nicht Pflicht, aber ratsam – zumindest muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgaben übernehmen.
Brandschutzhelfer hingegen sind vorgeschrieben (§ 10 ArbSchG). Mindestens 5 % der Beschäftigten eines Betriebes müssen Brandschutzhelfer sein – Zeiten von Krankheiten und Schichtdienst eingeschlossen.
Die Feuerwehren, DEKRA und der TÜV bieten Seminare zum Brandschutzhelfer an – Informationen gibt es bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Optimal sind Seminare alle drei bis fünf Jahre zur Auffrischung.

Erste Hilfe im Betrieb – Wie wird das umgesetzt?

Jeder Betrieb mit bis zu 20 Beschäftigen braucht mindestens einen Ersthelfer. Bei mehr als 20 müssen 5 % der Mitarbeiter Ersthelfer sein, wenn es sich um einen Handels- oder Verwaltungsbetrieb handelt. Bei anderen Unternehmen sind es 10 %.
Angeboten werden Erste-Hilfe-Kurse zum Beispiel beim Roten Kreuz, den Maltesern, Johannitern und ähnlichen Organisationen. In der Regel werden die Kosten durch die jeweilige Berufsgenossenschaft übernommen (bei zugelassenen Anbietern). Fahrtkosten und weitere Kosten zahlt der Betrieb.
Seit dem 01.04.2015 dauert der Erste-Hilfe-Kurs einen Tag, der aus neun Unterrichtseinheiten besteht. Alle zwei Jahre ist der Kurs aufzufrischen.

Flurförderzeuge – Wer darf was?

Fahrzeuge dieser Art wie Gabelstapler oder Ameisen dürfen von Personen bedient werden, die volljährig und dafür ausgebildet sind. Sie haben ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen und vom Arbeitgeber einen schriftlichen Fahrauftrag erhalten.
Ein normaler Kfz-Führerschein genügt nicht, es muss ein Schein wie der Staplerschein sein (theoretische und praktische Prüfung). Er ist eigentlich unbegrenzt gültig, aber von den Berufsgenossenschaften wird eine jährliche Unterweisung aller Führer der Flurförderzeuge vorgeschrieben. Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten.

Was sind Gefahrstoffe und braucht man Gefahrstoffverzeichnisse?

Unter Gefahrstoffen werden Stoffe und Materialien verstanden, die – entweder allein oder als Gemisch – eine gefährliche Eigenschaft besitzen (laut ChemG § 3a oder GefStoffV § 3). Diese Eigenschaften sind folgende:

  • explosionsgefährlich
  • brandfördernd
  • hochentzündlich
  • leichtentzündlich
  • Entzündlich
  • sehr giftig
  • giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend
  • reizend
  • sensibilisierend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend
  • erbgutverändernd
  • umweltgefährlich

Gekennzeichnet werden diese Stoffe und Gemische mit den rot umrandeten Rauten („GHS“-Piktogramme).
Sicherheitsdatenblätter sind für alle Produkte und Stoffe vorgeschrieben, von denen eine Gefährdung ausgehen kann. Die Einhaltung der dort festgehaltenen Sicherheitshinweise dient der Sicherheit am Arbeitsplatz und dem Gesundheitsschutz. Alle Beschäftigten, die mit diesen Stoffen umgehen, müssen jederzeit Zugang zu den Datenblättern haben GefStoffV2010 § 14 Abs. 1).
Ein Gefahrstoffverzeichnis muss im Betrieb geführt werden. Es enthält Verweise auf die Sicherheitsdatenblätter. Nicht notwendig ist dies für Stoffe mit einem nur geringen Gefährdungspotential. Alle Mitarbeiter müssen jederzeit Zugang zum Gefahrstoffverzeichnis haben.

Was gehört zur persönlichen Schutzausrüstung?

Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gehören alle Dinge, die den Mitarbeiter vor möglichen Gefahren schützen. Neben geeigneter Arbeitskleidung gehören dazu auch Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Schnittschutz und Ähnliche. Die Arbeitskleidung im Allgemeinen hingegen schützt lediglich die persönliche Kleidung oder ergänzt sie. Da sie keine sicherheitsrelevante Funktion hat, ist sie nicht vorgeschrieben und wird vom Arbeitgeber generell auch nicht finanziert – im Gegensatz zur Schutzausrüstung. Die PSA wird vom Arbeitgeber sowohl beschafft als auch instand gehalten und bei Beschädigung oder Verlust ersetzt.

Es gibt keine Regeln, wie häufig die PSA oder einzelne Bestandteile wie Handschuhe gewechselt bzw. erneuter werden müssen. Dies hängt vor allem von der Art der Arbeit und dem Grad der Beanspruchung ab. So wie der Arbeitgeber verschlissene oder zerstörte Dinge ersetzen muss, so ist auch der Mitarbeiter verpflichtet, die PSA sorgsam zu behandeln.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt ein Unternehmen?

Die neue DGUV-Vorschrift 1 enthält zwar keine derartigen Veränderungen, dass ein Unternehmen umgehend reagieren muss – die Mehrheit der Regelungen ist aus der alten Vorschrift übernommen. Trotzdem empfiehlt es sich, die Vorschrift zu lesen, da sich die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (SiB) in einem Betrieb eventuell verändern kann.

Die bisherige BGV A 1 enthielt Bestellstaffeln, die die Zahl der SiB in Abhängigkeit von Branche und Größe des Unternehmens abhängig machte. Dies fehlt in der neuen DGUV-Vorschrift 1, wohingegen fünf verbindliche Kriterien beschrieben werden, die bei der Ernennung von SiB erfüllt werden müssen und die sich auf die Gefährdungen und die Zahl der Mitarbeiter beziehen.

Weit oben siedelt die neue Vorschrift die Unfall- und Gesundheitsgefahren an, die in einem Betrieb existieren können. Die Anzahl der SiB kann mehr als einer betragen, wenn sich in einem Arbeitsbereich bzw. einer Abteilung überdurchschnittlich viele solcher Gefahren befinden.

Grundsätzlich muss ab 21 Beschäftigten im Unternehmen ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Dieser bekannte Grundsatz wird in der DGUV-Vorschrift 1 noch erweitert durch den Aspekt der „Anzahl der Beschäftigten.“ Dem SiB sollen alle diese Beschäftigten persönlich bekannt sein. Aus diesem Grund ist die Anzahl der Beauftragten so zu wählen, dass ein persönliches Kennen möglich ist. Entsprechend wächst die Zahl der SiB mit der Größe des Betriebes.

Weitere Punkte der neuen Vorschrift sind die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten. Dies beinhaltet eine Kenntnis des SiB über die zu ihm gehörenden Prozesse sowie seine Verfügbarkeit und Nähe zu seinen Bereichen. Die räumliche Nähe beinhaltet den Anspruch, dass der Beauftragte für die ihm zugeordneten Bereiche und Mitarbeiter als Ansprechpartner gut zu erreichen ist. Dies kann bedeuten, dass für Filialen eines Unternehmens ein oder mehrere weitere SiB ernannt werden muss – insbesondere dann, wenn die Zahl der Beschäftigten 20 übersteigt. Sind die Betriebsstätten jedoch kleiner, kann auch ein SiB ausreichen.

Der Aspekt der zeitlichen Nähe bezieht sich vor allem auf Unternehmen, in denen es Schichtbetrieb gibt. Der SiB sollte die speziellen Arbeitsbedingungen jeder Schicht ebenso kennen wie die jeweiligen Maßnahmen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen. Es ist ratsam, dass die SiB sich hier auch dann gut auskennen, wenn sie nicht ständig zu den wechselnden Schichten gehören.

Was ist ein Arbeitssicherheitsausschuss und wie oft müssen ASA-Sitzungen durchgeführt werden?

Gemäß dem ASiG/SCC muss ein Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern einen Arbeitssicherheitsausschuss bilden. Dieser tagt mindestens einmal im Quartal und besteht laut § 11 AsiG aus folgenden Mitgliedern:

  • dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person
  • zwei Mitgliedern des Betriebsrates
  • dem Betriebsarzt
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • dem Sicherheitsbeauftragten

Welche Unterweisungen müssen durchgeführt werden?

Folgende Themen können Unterweisungsinhalt sein:
Unterweisungsthemen
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzrecht die Pflicht, seine Mitarbeiter zu unterweisen. Mithilfe einer schriftlichen Delegierung kann dies auch einer anderen Person übertragen werden (§ 13 ArbSchG). Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können den Arbeitgeber unterstützen, wenn er die Qualifikationen festlegt, die für die Unterweisung nötig sind. Hierbei gelten auch die Betriebssicherheits-, die Biostoff- und die Gefahrstoffverordnung.
Die Häufigkeit der Unterweisung.

Mail Holger.Grosser@pruefzwerge.de Fon: 0911-49522546