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Liste der Unterweisungen

Personen, Maschinen, Anlagen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften Zeitpunkt der Unterweisung
Allgemeine Sicherheits-unterweisung

(Alle Arbeitnehmer/alle

Neueinstellungen)

ArbSchG §§5,12

DGUV Vorschrift1

Mind. einmal jährlich.
Arbeitsmittel

(nach BetrSichV §2 Abs.1)

BetrSichV §9

ArbSchG §14

Mind. einmal Jährlich.

(Vor Beginn der Arbeit, bei Veränderungen)

Atemschutzgeräte DGUV Regel 112-190

(BGR/GUV R190)

Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, aber mind. 1x Jährlich
Bildschirmarbeitsplätze ArbSchG § 12 i.V.m.

DGUV Vorschrift1

Mind. einmal jährlich
Biostoffe BiostoffV § 12

Biostoff § 8

Vor Aufnahme der Tätigkeit , danach Jährlich
Erdbaumaschinen

(Einweiser)

DGUV-Regel 100-501 Es sind nur zuverlässige Personen einzusetzen, diese sind vor Beginn der Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten, danach jährlich.
Elektrische Handwerkzeuge BetrSichV §9

ArbSchG §14

Mind. einmal jährlich.
Explosivstoffe BetrSichV § 9

GefstoffV § 14

s. Arbeitsmittel

s. Gefahrstoffe

Erste Hilfe DGUV Vorschrift1 Mind. einmal jährlich.
Fahrzeuge führen DGUV Vorschrift 71 Mind. einmal jährlich.
Feuerlöscher ASR A2.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung der Feuerlöscher zu unterweisen.
Flüssiggas

(Verwendung von Flüssiggas)

DGUV Vorschrift 80

i.V.m.

DGUV Vorschrift1

GefstoffV § 14 und § 20

TRGS 555 Nr.3

Vor Aufnahme der Tätigkeit.

Betreiben und Wartung nur von Personen, die unterwiesen sind.

Unterweisung jährlich.

Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 69 Vor Aufnahme der Tätigkeit.

Mind. einmal jährlich.

Gefahrstoffe GefStoffV §§ 14,20 Vor Aufnahme der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

Heben und Tragen von Lasten LasthandhabV§4 i.V.m.

ArbSchG §12

Mind. einmal jährlich.

(Erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen)

Presscontainer BetrSichV Vor Beginn der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

Personen bis 18 Jahren

(Jugendliche)

JArbschG § 29 Vor Beginn der Beschäftigung.

Mind. zweimal jährlich.

Krebserzeugende Gefahrstoffe GefStoffV §14 Vor Beginn der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

Lärm Lärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

TRLV Lärm

Der Unternehmer muss Lärmbereiche fachkundig ermitteln und die Versicherten über die Ergebnisse und Maßnahmen unterweisen.
Leitern und Tritte TRBS 2121-2

GUV Information 208-016

Mind. einmal jährlich.

Erstellen einer
Betriebsanweisung

Mutterschutzunterweisung Mutterschutzrichtlinienverordnung § 2 Alle Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter.

Mind. einmal jährlich.

PSA PSA BV §3 i.V.m.

ArbSchG §§ 12,14

Vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in den Arbeitsbereichen.
PSA:

Augen-und Gesichtsschutz

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-992

Vor der Benutzung und danach einmal jährlich.
PSA:

Fuß- und Beinschutz

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-991

Vor der Benutzung und danach einmal jährlich.
PSA:

Benutzung von Schutzkleidung

Schutzhandschuhe

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-989 

DGUV Regel 112-995

Nach Bedarf, mind. einmal jährlich.
Radioaktive Stoffe StrlSchV § 38 Mind. einmal jährlich.
Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz DGUV Vorschrift 10 Vor der Arbeitsaufnahme und mind. einmal jährlich.
Umgang mit Kranen DGUV Vorschrift 52 Mind. einmal jährlich.
Umgang mit Hochdruckreinigern DGUV Regel 100-501 Mind. einmal jährlich.
Verhalten im Gefahrenfall z.B. bei Brand ArbStättV § 4 sowie in angemessenen Zeitabständen zu üben.
Verhalten bei Unfällen DGUV Vorschrift 1 Mind. einmal jährlich.
Mail Holger.Grosser@pruefzwerge.de Fon: 0911-49522546