Liste der Unterweisungen

Personen, Maschinen, AnlagenGesetze, Verordnungen, VorschriftenZeitpunkt der Unterweisung
Allgemeine Sicherheits-unterweisung

(Alle Arbeitnehmer/alle

Neueinstellungen)

ArbSchG §§5,12

DGUV Vorschrift1

Mind. einmal jährlich.
Arbeitsmittel

(nach BetrSichV §2 Abs.1)

BetrSichV §9

ArbSchG §14

Mind. einmal Jährlich.

(Vor Beginn der Arbeit, bei Veränderungen)

AtemschutzgeräteDGUV Regel 112-190

(BGR/GUV R190)

Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, aber mind. 1x Jährlich
BildschirmarbeitsplätzeArbSchG § 12 i.V.m.

DGUV Vorschrift1

Mind. einmal jährlich
BiostoffeBiostoffV § 12

Biostoff § 8

Vor Aufnahme der Tätigkeit , danach Jährlich
Erdbaumaschinen

(Einweiser)

DGUV-Regel 100-501Es sind nur zuverlässige Personen einzusetzen, diese sind vor Beginn der Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten, danach jährlich.
Elektrische HandwerkzeugeBetrSichV §9

ArbSchG §14

Mind. einmal jährlich.
ExplosivstoffeBetrSichV § 9

GefstoffV § 14

s. Arbeitsmittel

s. Gefahrstoffe

Erste HilfeDGUV Vorschrift1Mind. einmal jährlich.
Fahrzeuge führenDGUV Vorschrift 71Mind. einmal jährlich.
FeuerlöscherASR A2.2Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung der Feuerlöscher zu unterweisen.
Flüssiggas

(Verwendung von Flüssiggas)

DGUV Vorschrift 80

i.V.m.

DGUV Vorschrift1

GefstoffV § 14 und § 20

TRGS 555 Nr.3

Vor Aufnahme der Tätigkeit.

Betreiben und Wartung nur von Personen, die unterwiesen sind.

Unterweisung jährlich.

FlurförderzeugeDGUV Vorschrift 69Vor Aufnahme der Tätigkeit.

Mind. einmal jährlich.

GefahrstoffeGefStoffV §§ 14,20Vor Aufnahme der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

Heben und Tragen von LastenLasthandhabV§4 i.V.m.

ArbSchG §12

Mind. einmal jährlich.

(Erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen)

PresscontainerBetrSichVVor Beginn der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

Personen bis 18 Jahren

(Jugendliche)

JArbschG § 29Vor Beginn der Beschäftigung.

Mind. zweimal jährlich.

Krebserzeugende GefahrstoffeGefStoffV §14Vor Beginn der Beschäftigung.

Mind. einmal jährlich.

LärmLärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

TRLV Lärm

Der Unternehmer muss Lärmbereiche fachkundig ermitteln und die Versicherten über die Ergebnisse und Maßnahmen unterweisen.
Leitern und TritteTRBS 2121-2

GUV Information 208-016

Mind. einmal jährlich.

Erstellen einer
Betriebsanweisung

MutterschutzunterweisungMutterschutzrichtlinienverordnung § 2Alle Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter.

Mind. einmal jährlich.

PSAPSA BV §3 i.V.m.

ArbSchG §§ 12,14

Vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in den Arbeitsbereichen.
PSA:

Augen-und Gesichtsschutz

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-992

Vor der Benutzung und danach einmal jährlich.
PSA:

Fuß- und Beinschutz

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-991

Vor der Benutzung und danach einmal jährlich.
PSA:

Benutzung von Schutzkleidung

Schutzhandschuhe

PSA BV §3 i.V.m.

DGUV Regel 112-989 

DGUV Regel 112-995

Nach Bedarf, mind. einmal jährlich.
Radioaktive StoffeStrlSchV § 38Mind. einmal jährlich.
Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am ArbeitsplatzDGUV Vorschrift 10Vor der Arbeitsaufnahme und mind. einmal jährlich.
Umgang mit KranenDGUV Vorschrift 52Mind. einmal jährlich.
Umgang mit HochdruckreinigernDGUV Regel 100-501Mind. einmal jährlich.
Verhalten im Gefahrenfall z.B. bei BrandArbStättV § 4sowie in angemessenen Zeitabständen zu üben.
Verhalten bei UnfällenDGUV Vorschrift 1Mind. einmal jährlich.