DGUV Vorschrift 1 (Alt BGV A1)

DGUV-Vorschrift 1 Informationen

Seit dem 01.10.21014 existiert bei der Berufsgenossenschaft eine neue Unfallverhütungsvorschrift, die DGUV 1 oder auch Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“. Ihr Leitmotiv ist es, die Zahl der Vorschriften zu reduzieren, vorhandene Doppelungen zu vermeiden und den Handlungsspielraum für die jeweiligen Verantwortlichen im Unternehmen zu erhöhen.

Grundsätze der Prävention

Die DGUV 1 – und ergänzend die DGUV-Regel 100-001 – thematisiert folgende Aspekte:

  • Strukturen und Anforderungen im Betrieb
  • Verantwortlichkeiten für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Das Ausmaß der Änderungen ist nicht sehr groß, sollte aber dennoch Beachtung finden, denn die neue Vorschrift löst die BGV A1 ab. Prävention nimmt einen wesentlichen Stellenwert ein, weshalb die bislang geltenden beiden Unfallverhütungsvorschriften, deren Geltungsbereich sich über die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand erstreckten, hier verknüpft werden
In diesem Zusammenhang löst die DGUV-Regel 100-001 die bisherige BGR A1 ab und nimmt ergänzende Erklärungen auf.

Regelungen der DGUV-Vorschrift 1

Jeder Unternehmer hat die Pflicht, in seinem Betrieb die gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Arbeits- und Sicherheitsschutzes zu berücksichtigen und umzusetzen. Das betrifft insbesondere seine Pflichten, die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb sowie die Unterstützungspflichtigen der Versicherten.
Für die Unternehmen vereinheitlicht die neue Vorschrift viele Aspekte und klärt verschiedene Dinge. Sehr detailliert beschreibt die DGUV-Vorschrift 1 Hinweise, wie die Anforderungen aussehen und in die Praxis umzusetzen sind. Hinzu kommt die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb.
Ein weiterer Punkt ist der Geltungsbereich, wobei ein wichtiges Thema die Versicherten sind: Nicht nur die regulären Mitarbeiter werden einbezogen, sondern darüber hinaus Praktikanten, Schüler, Studierende oder ehrenamtliche Mitarbeiter, die sich im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege engagieren.