Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mutterschutzgesetz 2018

2017 sollte bereits das runderneuerte Mutterschutzgesetz (MuSchG) kommen, nach erneuten Nachbesserungen tritt es jetzt ab 01.01.2018 in Kraft.
Was ändert sich:

Neu! Ausweitung des Personenkreises:

Das Mutterschutzgesetz gilt jetzt auch für:

  • Schülerinnen und Studentinnen in verpflichtend vorgeschriebenen Praktika.
  • Frauen, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
  • Frauen, die in der Entwicklungshilfe arbeiten.

Das gleiche Mutterschutzniveau gilt auch für Soldatinnen.

Die Nachtarbeit

Für schwangere Frauen gilt mit dem MuSchG ein Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 6 Uhr. Bis 22 Uhr ist eine Beschäftigung möglich, wenn diese Arbeit nicht allein verrichtet wird, ein ärztliches Zeugnis nicht gegen die Tätigkeit spricht und wenn die Frauen sich explizit dazu bereit erklären. Die Aufsichtsbehörde ist in einem solchen Fall umgehend zu informieren. Nach 22:00 Uhr gibt es Ausnahmen für Einzelfälle (§ 29 MuSchG), für Auszubildende gelten Sonderregelungen.

Die Sonntage und Feiertage

Es ist mit dem neuen MuSchG möglich, schwangere Frauen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, wenn diese ausdrücklich damit einverstanden sind und die Arbeit nicht allein verrichtet wird. Die Gewerbeaufsicht ist dann sofort zu informieren. Es muss dann aber ein Ersatzruhetag pro Woche gewährt werden.
Schutzfristen
Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

Der besondere Kündigungsschutz

Das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, kann anschließend vier Monate lang nicht gekündigt werden.

Beschäftigungsverbot gegen den Willen der Arbeitnehmerin

Bislang geschah es häufig, dass Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden durften, weil zu befürchten war, dass die Beschäftigung und das Umfeld des Arbeitsplatzes gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich brachten. Dabei wurde das Verbot in vielen Fällen gegen den Willen der Frauen ausgesprochen.
Dieser Umstand wird nun angepasst durch eine Prüfung des Arbeitsplatzes hinsichtlich einer gesundheitsgerechten Umgestaltung, so dass kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss. Diese Umgestaltung muss für den Arbeitgeber mit zumutbaren Mitteln möglich sein. Eine weitere Option ist der betriebsinterne Wechsel der Beschäftigten auf einen anderen Arbeitsplatz, der entsprechend ebenso ohne gesundheitliche Risiken auszufüllen ist. Sind diese beiden Optionen nicht umsetzbar, muss das Beschäftigungsverbot auch gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden.
Nicht berührt von diesen Regelungen sind Beschäftigungsverbote, die mithilfe eines ärztlichen Attestes einhergehen und im Sinne des Gesundheitsschutzes dringend notwendig sind. Für alle Beschäftigungsverbote gilt im Übrigen der weiterbestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Das neue MuSchG schreibt vor, dass jeder Arbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob an diesem Platz eine Schwangere arbeitet oder nicht. Diese Beurteilung schließt explizit Risiken für Schwangere und Stillende ein. Ferner gilt die Pflicht zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung nunmehr nicht mehr lediglich für Arbeitsplätze, an denen mit belastenden Stoffen aller Art (physikalisch, chemisch oder biologisch) umgegangen wird, sondern für jeden individuellen Arbeitsplatz. Hierüber ist eine ausführliche Dokumentation zu erstellen.