Vorankündigung

Die Vorankündigung ist eine Ankündigung, die inhaltlich nach Anlage 1 der Baustellverordnung geregelt ist und mindestens zwei Wochen vor Baubeginn an die zuständige Arbeitschutzbehörde (Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht oder Bezirksregierung) gesendet werden muss.

In der RAB 10 findet man einen Anhang als Vorschlag zum Aufbau der Vorankündigung.

Die Vorankündigung muss fristgerecht eingereicht werden, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

Wann muss eine Vorankündigung an das Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt übermittelt werden?

  • Wenn die voraussichtliche Dauer der Baumaßname 30 Tage überschreitet und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte auf dieser Baustelle tätig sind
  • Wenn der Arbeitsumfang 500 Personentage (1 Person x 1 Tag = 1 Personentag) überschreitet

Welche Aufgaben hat die Vorankündigung?

  1. Informiert man dadurch die zuständige Arbeitsschutzbehörde über den Beginn einer Baumaßnahme
  2. Erfährt die zuständige Arbeitsschutzbehörde welche Firmen an der Baumaßname beteiligt sind und wer der zuständige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist.

Wann muss eine Vorankündigung an das Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt übermittelt werden?

  • Wenn die voraussichtliche Dauer der Baumaßname 30 Tage überschreitet und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte auf dieser Baustelle tätig sind
  • Wenn der Arbeitsumfang 500 Personentage (1 Person x 1 Tag = 1 Personentag) überschreitet

Inhalt der Vorankündigung:

  1. Ort der Baustelle,
  2. Name und Anschrift des Bauherrn,
  3. Art des Bauvorhabens,
  4. Name und Anschrift des an Stelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  5. Name und Anschrift des Koordinators,
  6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.